В грядущее воскресение после Литургии в нашей общине состоится приходское собрание. На собрании мы просим участвовать всех членов прихода, которые регулярно посещают богослужения. Основной целью собрания будет создание объединения (Verein). Просим всех заранее ознакомится с предполагаемым уставом и повесткой дня:

1. Eröffnung. Wahl eines Sekretärs der Versammlung

2. Gründung des Vereins

3. Beschluss und Unterschrift der Satzung

4. Wahl des Helfers des Pfarrers  (= Stellvertretender Vorsitzender) und des Kassenführers.

5. Aufgabenverteilung in der Gemeinde

- Sonntagschule für Kinder, Kindergartengruppe

- Internetpräsenz Technik, Nachrichten russische und deutsch, Fotograph

- Führung der Gemeindeliste

- Prosphoren backen

- Übersetzung der Predigt und des Gesprächs

 

Vereinssatzung

Russische Orthodoxe Kirchengemeinde

Hl. Großmärtyrerin Barbara in Krefeld

- Patriarchat Moskau -

 

 

Die Russische Orthodoxe Kirchengemeinde Krefeld (ROK) ist Teil der Russischen Orthodoxen Diözese von Berlin und Deutschland und damit auch Teil der Russischen Orthodoxen Kirche des Patriarchats von Moskau. Der Verein ROK besteht aus der kanonisch errichteten Gemeinde bzw. deren Gläubigen des Moskauer Patriarchats in Krefeld und Niederrhein. Der Verein ROK regelt sein Gemeindeleben nach den Dogmen und Kirchengesetzen der Russischen Orthodoxen Kirche.

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

Russische Orthodoxe Kirchengemeinde Hl. Großmärtyrerin Barbara/Patriarchat Moskau

 

                                                                      (im folgenden Verein abgekürzt).

       Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

 

Der Verein fördert die russisch-orthodoxe Religion und verwirklicht dies insbesondere durch:

  1. Der Verein organisiert die seelsorgerische Betreuung der Vereinsmitglieder und deren verstreut lebenden Angehörigen.
  1. Der Verein organisiert Gottesdienste, Vorträge, Konzerte und andere Veranstaltungen.
  1. Der Verein setzt sich für die gesellschaftliche Integration der orthodoxen Gläubigen in Deutschland ein.
  1. Der Verein pflegt ökumenische Kontakte zu christlichen und anderen Konfessionen.
  1. Der Verein pflegt auch Kontakte zu außerkirchlichen Institutionen (z.B. Wirtschaftsunternehmen) auf der Basis des russisch-orthodoxen Glaubens.
  1. Der Verein unterstützt in Einzelfällen bedürftige Glaubensgenossen.
  1. Der Verein sollte zu diesen Zwecken Geistliche der Gemeinde beschäftigen und diese angemessen, in dem Umfang, in dem diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Ziele des Vereins verwirklichen, entlohnen.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den genannten kirchlichen und gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  1. Die Mitglieder des Verein erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um den Ersatz von Auslagen, Vergütungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für den Verein oder um reine Wohltätigkeitsmaßnahmen zugunsten bedürftiger Glaubensgenossen.
  1. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine lebendige Verbindung zu ihrer Gemeinde pflegen. Orthodoxe Christen unter 18 Jahren werden im Taufregister der Gemeinde als Kirchenmitglieder gezählt, sind aber noch nicht Mitglieder des ROK.

 

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Einen Aufnahmeantrag kann jeder orthodoxe Gläubige stellen, der von einem kanonisch-orthodoxen Priester in eine kanonisch-orthodoxe Kirche aufgenommen worden ist, regelmäßig am liturgischen Leben der Gemeinde teilnimmt, ob seiner Treue zur Orthodoxie, seines moralischen Wandels und seiner Lebenserfahrung würdig ist, am gemeindlichen Entscheidungsprozess teilzunehmen, nicht von der Kommunion ausgeschlossen ist und gegen den kein kirchliches oder weltliches Gerichtsverfahren anhängig ist. Die Mitgliedschaft im Verein schließt die Mitgliedschaft in einer anderen Glaubensgemeinschaft als der christlich-orthodoxen aus.
  1. Sollte festgestellt werden, dass ein Mitglied des Vereins der von ihm eingenommenen Position nicht entspricht, kann dieses durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.
  1. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, an Gottesdiensten der Gemeinde teilzunehmen, regelmäßig zu beichten und zu kommunizieren, die Kanones und kirchlichen Vorschriften zu wahren, den Glauben zu praktizieren, nach religiös-moralischer Vervollkommnung zu streben und dem Wohlergehen der Gemeinde dienlich zu sein.
  1. In den Zuständigkeitsbereich der Vereinsmitglieder fällt die Sorge um den materiellen Unterhalt des Klerus und der Kirche.
  1. Die Mitgliedschaft endet

–        durch Tod,

–        durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erfolgen hat; er ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich,

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge gibt es nur in Form von Spenden, über deren Höhe und Häufigkeit jedes Mitglied selbst entscheidet.

§ 6  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  1. die Mitgliederversammlung

§ 7  Vorstand

  1. Der Vorstand bildet zugleich auch den Kirchengemeinderat. Er besteht aus

a)       dem Vorsitzenden,

b)       dem  Stellvertretenden Vorsitzenden und

c)       dem Kassierer.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 b), c) und d) für die Zeit von 3 Jahren.
  1. Der erste Vorsitzende ist nach Kirchenrecht und Tradition der Russisch-Orthodoxen Kirche immer der Hauptgeistliche (Pfarrer) der Russisch-orthodoxen Gemeinde in Krefeld. Dieser wird vom zuständigen Bischof des Moskauer Patriarchats mit Sitz in Berlin ernannt und eingesetzt.
  1. Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Vorsitzenden von ihrem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweils anderen. Diese interne Abstimmung ist nur entbehrlich, wenn der andere dauerhaft verhindert ist.
  1. Der Vorstand sorgt für die Verwirklichung der Vereinsziele. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ansonsten ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren und mit Hilfe von elektronischen Mitteln (Telefonkonferenz) gefasst werden.
  1. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Fällt ein Mitglied des Vorstandes auf Dauer aus (etwa durch Tod), längere Krankheit oder Austritt, muss der restliche Vorstand aus den Vereinsmitgliedern ein Ersatzvorstandsmitglied wählen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
  1. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand erteilt die nötigen Anweisungen und Vollmachten. Der Verein wird ein Girokonto unter dem Namen „Russische Orthodoxe Kirchengemeinde zu Krefeld“ bei einer Bank in Krefeld errichten. Für dieses Konto sind der Vorsitzende und der Kassierer jeweils allein zeichnungsberechtigt.

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal pro Jahr eine Mitgliederversammlung zur Entgegennahme der allgemeinen Berichte des Vorstandes und des Kassierers über das vergangene Geschäftsjahr sowie zur alle drei Jahre stattfindenden Vorstandswahl ein. Die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers erfolgen jährlich.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn

a)       der Vorstand den Beschluss dazu fasst,

b)       ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte verlangt.

  1. Die Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Gemeindewebseite und Kundgebung an den vorangehenden Sonntagsgottesdiensten einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Allerdings müssen bei einer Tagesordnung, die die Änderung der Satzung oder die Vereinsauflösung betreffen, mindestens 10 Mitglieder anwesend sein. Mitgliederversammlungen, die zur Wahl oder Wiederwahl des Vorstandes abgehalten werden, werden unter Mitwirkung des Dekans oder eines anderen Vertreters des Diözesanbischofs durchgeführt.
  1. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen in offener Abstimmung, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  1. Alle Wahlen von Personen sind geheim.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer auf die Dauer von einem Geschäftsjahr in geheimer Wahl. Der Kassenprüfer darf die Vereinskasse jederzeit prüfen.

§ 9  Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll aufgenommen, das der Sitzungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Die Protokolle der Gemeindeversammlung werden dem Diözesanbischof zur Bestätigung vorgelegt, wonach die angenommenen Beschlüsse in Kraft treten.

§ 10  Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 10 Mitglieder anwesend sind und bedürfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Bischof der Diözese von Berlin und Deutschland des Moskauer Patriarchats.
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Antrag unter Angabe des zu ändernden Paragraphen mit der Einladung der dazu notwendigen Mitgliederversammlung vorher bekannt geben wird.

§ 11  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen bei entsprechender Bekanntgabe in der Einladung zur Mitgliederversammlung und bei Anwesenheit von mindestens 10 Vereinsmitgliedern sowie einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Weiterhin muss der Beschluss vom zuständigen Bischof der Diözese von Berlin und Deutschland des Moskauer Patriarchats bestätigt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Auflösung drei Liquidatoren.
  1. Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten kirchlichen Zwecken für die Arbeit der Russisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (Diözese Berlin – Körperschaft des öffentlichen Rechts) zu verwenden.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 1. Dezember 2013 in Krefeld.

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Vorsitzender

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Stellvertretender Vorsitzender

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Kassenwart